1. Verkauf und Lieferung
Eine kommerzielle Beziehung erfolgt nur auf Grund der angebotenen Bedingungen. Andere Vereinbarungen werden nur anerkannt, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Einkaufsbedingungen des Käufers sind in jedem Fall unwirksam auch dann, wenn wir dies nicht ausdrücklich ablehnen. Stillschweigen des Käufers gegenüber unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gilt als Einverständnis des Käufers. Ohne unsere Einwilligung ist der Kaufvertrag nicht übertragbar. Mündliche, telefonische oder telegraphische Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder durch Lieferung der Ware und Fakturierung anerkannt wurden.
2. Aufträge
Aufträge, Verträge, Vereinbarungen, Analysenangaben und mündliche Abmachungen sind erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung unsererseits bindend.
3. Lieferung
Der Versand erfolgt in jedem Fall auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch bei Zustellung durch unsere Fahrzeuge. Lieferfristen sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich eine besondere Vereinbarung schriftlich bestätigt worden ist. Behinderung durch höhere Gewalt, bei uns oder den Lieferfirmen, insbesondere durch Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Warenmangel, verspätete Anlieferung, behördliche Maßnahmen, verlängern die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung; sie berechtigen uns zu Teilleistungen oder zum Rücktritt vom Vertrag. Dem Besteller steht ein Recht auf Schadenersatz nicht zu. Bei Abschlussaufträgen, für die bei dem Zustandekommen die genauen Abruf- bzw. Liefertermine nicht festgelegt sind, ist der Verkäufer berechtigt, ohne besondere Fristsetzung bezüglich der noch zu liefernden Restmenge vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber bis zum vereinbarten Endtermin die gekaufte Ware nicht abgenommen hat. Lieferung erfolgt, wenn keine besondere Weisung des Käufers hinsichtlich Beförderungsart und -weg vorliegt, nach bestem Ermessen ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Bei FRANCO-Lieferungen bleibt die Wahl von Beförderungsweg und -art uns überlassen. Mehrkosten aus erteilten Weisungen. z.B. Expressgut, Luftfracht usw. trägt der Käufer. Nimmt der Besteller eine fest in Auftrag gegebene Stückzahl nicht voll ab, so ist der Lieferer berechtigt, zusätzlich einen Mindermengenzuschlag zu erheben, der mind. 50% des anteiligen Wertes der nicht abgenommenen Ware gem. Auftragsbestätigung beträgt.
4. Mängelrüge
Der Käufer hat die Ware sofort nach Erhalt zu prüfen, Wird diese Prüfung unterlassen, entfällt für uns generell die Haftung. Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Ankunft der Sendung am Bestimmungsort uns schriftlich nachgewiesen werden. Bis zur Nachprüfung respektive Einigung darf die Ware nicht verändert werden. Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Gewicht, Mengeneinheit, Farbe, Stärke und Ausmaß der Ware berechtigen nicht zu deren Beanstandung. Ordnungsgemäß erhobene und begründete Mängelrügen werden nach unserer Wahl durch Preisnachlass, Umtausch oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises geregelt. Retoursendungen dürfen nur mit unserer Genehmigung vorn Käufer durchgeführt und veranlasst werden. Das Vorbringen einer Mängelrüge entbindet den Käufer nicht von der Zahlung der Rechnung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist.
5. Entwürfe, Modelle und Druckvorlagen
Alle Entwürfe bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten oder Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung aller uns übergebenen Druckvorlagen erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Besteller das Reproduktionsrecht besitzt und die volle Verantwortung trägt.
6. Werkzeuge
Für Werkzeuge oder Formen, die zur Erledigung von Aufträgen des Bestellers durch den Lieferer oder in dessen Auftrag durch einen Dritten angefertigt werden, wird der Besteller mit einem Werkzeugkostenanteil belastet. Dieser Betrag ist zur Hälfte bei Bestellung, zur Hälfte nach Empfang der Ausfallmuster ohne Skontoabzug zu bezahlen. Wird vom Besteller innerhalb 6 Monaten kein Auftrag entsprechend dem Angebot oder der Auftragsbestätigung erteilt, so wird dem Besteller die Differenz zwischen dem berechneten Werkzeugkostenanteil und den voll aufgewendeten Werkzeugkosten in Rechnung gestellt, die dann umgehend netto zu bezahlen ist.
7. Mehr-Minderlieferung
Aufgrund von Verpackungs- und produktionslots können Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% auftreten. Der Besteller ist verpflichtet, diese Waren abzunehmen unter den vereinbarten Konditionen. Bei Stückzahlen unter 10.000 behalten wir uns ausdrücklich Mehr- oder Minderlieferungen von 20% vor.
8. Haftung
Wir haften nicht für Schäden, die an unserer Ware durch unsachgemäße Lagerung, zu langer Lagerzeit, Verarbeitung oder Zusammenbringung mit nicht verträglichen Substanzen entstehen. Eine Haftung für Folgeschäden jeglicher Art ist ausgeschlossen.
9. Berechnung
Die Berechnung erfolgt zu den vereinbarten Preisen und Konditionen. Maßgebend für die Berechnung und Zahlung der Ware ist das von uns festgestellte Gewicht und die von uns festgelegte Warenmenge. Sollten sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung die Herstellungskosten wesentlich erhöhen, gilt der am Tage der Lieferung gültige Preis. Der Verkäufer hat das Recht, die Abnahme nicht rechtzeitig abgerufener Ware zum jeweiligen Tagespreis zu beanspruchen
10. Zahlung
Mit dem Rechnungsdatum beginnen alle Zahlungsfristen. Zahlungen sind bei Fälligkeit zu leisten. Jede Teillieferung gilt als Geschäft für sich. Gegenüber unseren Forderungen kann nicht aufgerechnet oder ein Zurückhaltungsrecht ausgeübt werden. Bei Zahlungsverzug berechnen wir dem Käufer Verzugszinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen unserer Bank. Daraus resultierende Spesen werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Als Eingangsdatum gilt der Tag, an dem der Betrag für uns verfügbar ist. Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers sind alle noch laufenden Rechnungen sofort fällig. Weiterhin sind wir berechtigt, von allen noch bestehenden Kontrakten zurückzutreten, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zurückzufordern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung eingegangener Verpflichtungen zu verlangen, falls nicht der Käufer innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung seinen sämtlichen, uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Unsere Zahlungsbedingungen sind folgende: 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto
11. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn unsere Forderungen getilgt sind. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Dem Käufer erwachsen aus der Verarbeitung und Aufbewahrung der Vorbehaltsware keine Ansprüche gegen uns. Jegliche Verpfändung, Sicherungsübereignung der Ware u. ä., solange Eigentumsvorbehalt besteht, ist ohne unsere Genehmigung auch bei Exportgeschäften unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, sowohl die Ware als auch leihweise überlassene Verpackung ordnungsgemäß gegen etwaige Schäden und Diebstahl zu sichern. Alle Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer mit Neben- und Sicherungsrechten, einschließlich Wechsel und Schecks, zur Sicherung unserer Ansprüche schon jetzt an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung für die mit veräußerte Vorbehaltsware.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Hausen am Albis, Schweiz.
13. Gültigkeit
Bei Nichteinhaltung einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen unberührt. Die Verkaufs- und Lieferungsbedingen gelten für alle zukünftigen Geschäfte auch dann, wenn wir sie nicht erneut in Bezug genommen haben.
14. Sonderbedingungen für Kunststofferzeugnisse
Menge, Maße, Färbung, Gewicht usw. werden unter Vorbehalt der handelsüblichen unvermeidlichen Schwankungen eingehalten. Maßgebend sind die jeweils gültigen GKV Prüf- und Bewertungsklauseln mit folgender Ergänzung: Wir behalten uns ausdrücklich Mehr- oder Minderlieferungen von 20 % vor. Bei der Fertigung ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 3 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden.
15. Abschluss-Aufträge - Lagerhaltung
Die vereinbarte Laufzeit beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Nach Ablauf der vereinbarten Abschluss-Laufzeit wird der Restlagerbestand oder die abgeschlossene Menge in Rechnung gestellt. Eine Lagerhaltung unsererseits wird auf max. 6 Monate festgesetzt.
Stand: 01.08.2022